AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Novis Med-Tec GmbH

1. Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Novis Med-Tec GmbH gelten für alle Verträge mit Unternehmen einschließlich Ärzten und Praxen als Vertragspartner im Zusammenhang mit der Prüfung und Wartung medizintechnischer Geräte wie auch deren Validierung (Leistungsüberprüfung). Diese AGB gelten auch für künftige Beauftragungen an die Novis Med-Tec GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Ausführung des Vertrags zur Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, Normen, Verordnungen und Gesetze, insbesondere des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

2. Datenschutz

 Der Vertragspartner ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Er hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz hinzuweisen und zu verpflichten. Im Falle der Auftragsverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO bzw. den Anforderungen nach Art. 28 DSGVO zu treffen. 

 

3. Vertraulichkeit

Der Vertragspartner ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Vertragspartner allgemein bekannt. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist.

 

4. Mindestlohngesetz

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Ausführung des Vertrags alle ihm aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) obliegenden Pflichten zu erfüllen. Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere den Mindestlohn an alle von ihm im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des MiLoG zu zahlen und die Arbeitszeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu dokumentieren. Soweit in dem Bundesland, in dem die Leistung erbracht wird, ein länderspezifisches Mindestentgelt nach Tariftreue- oder Vergabegesetz geregelt ist, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung dieses Mindestentgelts an alle von ihm im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

5. Übergang von Verantwortlichkeiten & Mitwirkung des Auftraggebers

Mit der Leistungserbringung durch Novis Med-Tec oder einen von ihr eingesetzten Subunternehmer gehen auf diese keinerlei Verpflichtungen der Betreiber im Sinne des § 2 Abs. 2 MPBetreibV über, d.h. Betreiber bleibt der Vertragspartner der Novis Med-Tec. Die Übernahme der Betreiberverantwortung nach MPBetreibV durch Novis Med-Tec ist im vorhinein schriftlich zu vereinbaren.

Der Auftraggeber bzw. Betreiber i.S.d. MPBetreibV ist verpflichtet, der Novis Med-Tec und ihren Mitarbeitern alle zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen zu übergeben und die erforderlichen physischen und IT-Zugänge bereitzustellen. Dies betrifft auch alle Informationen von Herstellern bzw. Lieferanten eines medizintechnischen Geräts, wie bspw. Service- und Bedienungsanleitungen, Angaben zu Prüfungen, Softwareupdates/-upgrades, Rückrufen, etc.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Veränderungen im fortlaufenden Betrieb während der Vertragslaufzeit.

 

6. Personaleinsatz

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Ausführung des Vertrags nur fachlich geeignetes sowie ausreichend geschultes Personal einzusetzen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, nur den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Infektionsschutzgesetz nachzukommen, sofern diese Personen in solchen Einrichtungen tätig werden. Auf entsprechende Aufforderung des Auftraggebers hin wird der Vertragspartner die erforderlichen Nachweise personenbezogen übermitteln.

 

7. Einsatz von Subunternehmern und weiteren Auftragnehmern

Der Vertragspartner sichert zu, auch seine Subunternehmer sowie von diesen eingesetzt weitere Auftragnehmer entsprechend den vorstehenden Anforderungen, insbesondere Nr. 1, 3, 4 und 6 zu verpflichten.

 

8. Kostenvoranschlag

Wird der Vertragspartner auf Grundlage eines von ihm erstellten Kostenvoranschlags beauftragt, gilt Folgendes:

Stellt sich während der Durchführung der vertraglichen Leistungen heraus, dass der im Kostenvoranschlag angegebene Gesamtpreis voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten wird, ist der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren. Vor Durchführung weiterer Arbeiten ist die Freigabe des Auftraggebers einzuholen. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aufgrund der Überschreitung des Kostenvoranschlags, steht dem Vertragspartner nur der im § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu.

 

9. Außerordentliches Kündigungsrecht

Ein wichtiger Kündigungsgrund für Novis Med-Tec liegt insbesondere vor, wenn der Hauptvertrag zwischen Novis Med-Tec und der Gesundheitseinrichtung, bei der der Vertragspartner als Subunternehmer der Novis Med-Tec tätig ist oder werden soll, endet bzw. sich Änderungen im Umfang der Leistungserbringung ergeben, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Leistungsgegenstand dieses Vertrages auswirken, ohne dass Novis Med-Tec dies zu vertreten hat.

 

Stand: 04/2023