AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Novis Med-Tec GmbH

1.   Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Novis Med-Tec GmbH gelten für alle Verträge mit Unternehmen einschließlich Ärzten und Praxen als Vertragspartner im Zusammenhang mit der Prüfung und Wartung medizintechnischer Geräte wie auch deren Validierung (Leistungsüberprüfung). Diese AGB gelten auch für künftige Beauftragungen an die Novis Med-Tec GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die Parteien verpflichten sich bei Ausführung des Vertrags zur Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, Normen, Verordnungen und Gesetze – jeweils in der gültigen Fassung, insbesondere des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2.   Datenschutz

Die Parteien sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Sie haben ihre Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz hinzuweisen und zu verpflichten. Im Falle der Auftragsverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO bzw. den Anforderungen nach Art. 28 DSGVO zu treffen.

3.   Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Parteien sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Von der vorgenannten Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
  • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Die Parteien werden nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

4.         Übergang von Verantwortlichkeiten& Mitwirkung des Vertragspartners

Mit der Leistungserbringung durch Novis Med-Tec oder einen von ihr eingesetzten Subunternehmer gehen auf diese keinerlei Verpflichtungen des Vertragspartners als Betreiber im Sinne des § 2 Abs. 2 MPBetreibV über, d.h. Betreiber bleibt der Vertragspartner. Die Übernahme der Betreiberverantwortung nach MPBetreibV durch Novis Med-Tec ist ausnahmsweise im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.   

Der Vertragspartner als Auftraggeber bzw. Betreiber i.S.d. MPBetreibV ist verpflichtet, der Novis Med-Tec und ihren Mitarbeitern alle zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen zu übergeben und die erforderlichen physischen und IT-Zugänge bereitzustellen. Dies betrifft auch alle Informationen von Herstellern bzw. Lieferanten eines medizintechnischen Geräts, wie bspw. Service- und Bedienungsanleitungen, Angaben zu Prüfungen, Softwareupdates/-upgrades, Rückrufen, etc.

Der Vertragspartner sichert die hinreichende Dekontamination seiner der Novis Med-Tec übergebenen medizintechnischen Geräte und Anlage zu, so dass der Schutz der Mitarbeiter und Anwender jederzeit gewahrt ist. Bei Versand der Geräte wird der Vertragspartner eine entsprechende Dekontaminationsbestätigung den Versandpapieren beifügen. Novis Med-Tec ist berechtigt, erkennbar kontaminierte Geräte oder Wareneingänge ohne entsprechende Dokumentation von der Bearbeitung auszunehmen oder die Dekontamination auf Kosten des Vertragspartners selbst auszuführen.  

5.   Personaleinsatz

Novis Med-Tec verpflichtet sich, bei der Ausführung des Vertrags nur fachlich geeignetes sowie ausreichend geschultes Personal einzusetzen. Darüber hinaus verpflichtet sich das Unternehmen, den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Infektionsschutzgesetz nachzukommen, sofern eigenes Personal in solchen Einrichtungen tätig wird. Auf entsprechende Aufforderung des Vertragspartners hin wird Novis Med-Tec die erforderlichen Nachweise personenbezogen übermitteln.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrags keine Mitarbeiter der Novis Med-Tec direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung zahlt der Vertragspartner eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von eines halben Arbeitgeber-Jahresbruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters. Der verstoßenden Partei obliegt die Darlegung und der Beweis, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters der Novis Med-Tec nicht auf gezielter Abwerbung beruht. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

7.   Einsatz von Subunternehmern und weiteren Auftragnehmern

Der Vertragspartner sichert zu, auch seine Subunternehmer sowie von diesen eingesetzt weitere Auftragnehmer entsprechend den vorstehenden Anforderungen, insbesondere Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 zu verpflichten.

8.   Kostenvoranschlag

Wird der Novis Med-Tec auf Grundlage eines erstellten Kostenvoranschlags beauftragt, gilt Folgendes:

Stellt sich während der Durchführung der vertraglichen Leistungen heraus, dass der im Kostenvoranschlag angegebene Gesamtpreis voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten wird, ist der Vertragspartner unverzüglich in Textform zu informieren. Vor Durchführung weiterer Arbeiten ist die Freigabe einzuholen, die ebenfalls mind. in Textform zu erklären ist.

copyright Novis Med-Tec GmbH, Stand: 03/2025