Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Novis Med-Tec GmbH gelten für alle Verträge mit Unternehmen einschließlich Ärzten und Praxen als Vertragspartner im Zusammenhang mit der Prüfung und Wartung medizintechnischer Geräte wie auch deren Validierung (Leistungsüberprüfung). Diese AGB gelten auch für künftige Beauftragungen an die Novis Med-Tec GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Parteien verpflichten sich bei Ausführung des Vertrags zur Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, Normen, Verordnungen und Gesetze, insbesondere des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die Parteien sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Sie haben ihre Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz hinzuweisen und zu verpflichten. Im Falle der Auftragsverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO bzw. den Anforderungen nach Art. 28 DSGVO zu treffen.
Der Vertragspartner ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen der Novis Med-Tec verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Vertragspartner allgemein bekannt. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist.
Novis Med-Tec verpflichtet sich, bei Ausführung des Vertrags alle aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere den Mindestlohn an alle von ihm im Inland beschäftigten Mitarbeiter rechtzeitig im Sinne des MiLoG zu zahlen und die Arbeitszeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu dokumentieren. Soweit in dem Bundesland, in dem die Leistung erbracht wird, ein länderspezifisches Mindestentgelt nach Tariftreue- oder Vergabegesetz geregelt ist, verpflichtet sich Novis Med-Tec zur Zahlung dieses Mindestentgelts an alle im Inland beschäftigten Mitarbeiter.
Mit der Leistungserbringung durch Novis Med-Tec oder einen von ihr eingesetzten Subunternehmer gehen auf diese keinerlei Verpflichtungen der Betreiber im Sinne des § 2 Abs. 2 MPBetreibV über, d.h. Betreiber bleibt der Vertragspartner der Novis Med-Tec. Die Übernahme der Betreiberverantwortung nach MPBetreibV durch Novis Med-Tec ist im vorhinein schriftlich zu vereinbaren.
Der Vertragspartner bzw. Betreiber i.S.d. MPBetreibV ist verpflichtet, der Novis Med-Tec und ihren Mitarbeitern alle zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen zu übergeben und die erforderlichen physischen und IT-Zugänge bereitzustellen. Dies betrifft auch alle Informationen von Herstellern bzw. Lieferanten eines medizintechnischen Geräts, wie bspw. Service- und Bedienungsanleitungen, Angaben zu Prüfungen, Softwareupdates/-upgrades, Rückrufen, etc.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Veränderungen im fortlaufenden Betrieb während der Vertragslaufzeit.
Novis Med-Tec verpflichtet sich, bei der Ausführung des Vertrags nur fachlich geeignetes sowie ausreichend geschultes Personal einzusetzen. Darüber hinaus verpflichtet sich das Unternehmen, den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Infektionsschutzgesetz nachzukommen, sofern eigenes Personal in solchen Einrichtungen tätig wird. Auf entsprechende Aufforderung des Vertragspartners hin wird Novis Med-Tec die erforderlichen Nachweise personenbezogen übermitteln.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrags keine Mitarbeiter der Novis Med-Tec direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung zahlt der Vertragspartner eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von eines halben Arbeitgeber-Jahresbruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters. Der verstoßenden Partei obliegt die Darlegung und der Beweis, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters der Novis Med-Tec nicht auf gezielter Abwerbung beruht. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
Der Vertragspartner sichert zu, auch seine Subunternehmer sowie von diesen eingesetzt weitere Auftragnehmer entsprechend den vorstehenden Anforderungen, insbesondere Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 zu verpflichten.
Wird der Novis Med-Tec auf Grundlage eines erstellten Kostenvoranschlags beauftragt, gilt Folgendes:
Stellt sich während der Durchführung der vertraglichen Leistungen heraus, dass der im Kostenvoranschlag angegebene Gesamtpreis voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten wird, ist der Vertragspartner unverzüglich in Textform zu informieren. Vor Durchführung weiterer Arbeiten ist die Freigabe einzuholen, die ebenfalls mind. in Textform zu erklären ist.
copyright Novis Med-Tec GmbH, Stand: 10/2024